freiRecht
LwVfG

LwVfG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Vierter Abschnitt: Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51

(1) (entfallen)

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge über die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechen.