freiRecht
LwVfG

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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 14

(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. ²Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.