LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 45
Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. ²Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.