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LwVfG

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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte

§ 5

Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. ²Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.