LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 17
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. ²Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.