LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 42
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. ²Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.