freiRecht
LwVfG

LwVfG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 42

Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. ²Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.