LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 10
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. ²Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.