Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 5: Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.²Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.