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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    • Abschnitt 7: Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.