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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    • Abschnitt 6: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. ²Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. ²Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.