Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. ²Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.