Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs
- Abschnitt 1: Aufgaben der Netzbetreiber
§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber
Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. ²Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. ³Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.