Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Teil 2: Entflechtung
- Abschnitt 2: Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.