Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 5: Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 95b Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder