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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 7: Behörden
    • Abschnitt 2: Bundesbehörden

§ 60 Aufgaben des Beirates

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. ²Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. ³Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.