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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    • Abschnitt 2: Beschwerde

§ 80 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.