Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 2: Beschwerde
§ 80 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.²Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.