Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Teil 2: Entflechtung
- Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.