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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 5: Planfeststellung, Wegenutzung

§ 43g Projektmanager

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
9.
der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen.
²Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.