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Energiewirtschaftsgesetz

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

  • Teil 7: Behörden
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

1.
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
2.
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
3.
Verordnung (EU) 2017/1938,
4.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
5.
Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. ²Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. ²Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.