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Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL II: GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE
    • ABSCHNITT 1: Einreichung von RHG-Anträgen

Art. 6 Anträge

(1) Zieht ein Mitgliedstaat in Betracht, einem Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 91/414/EWG stattzugeben, so prüft er, ob infolge dieser Verwendung ein in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegter Rückstandshöchstgehalt geändert, ein neuer Wert festgelegt oder der Wirkstoff in Anhang IV aufgenommen werden muss. ²Er verlangt gegebenenfalls von dem Antragsteller, dass er einen Antrag gemäß Artikel 7 einreicht.

(2) Alle Beteiligten, die hinreichende Nachweise für ein berechtigtes Interesse an der Gesundheit erbringen können, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Betroffene mit einem kommerziellen Interesse wie Hersteller, Erzeuger, Importeure und Produzenten der unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, können bei einem Mitgliedstaat ebenfalls einen Antrag gemäß Artikel 7 stellen.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes erforderlich ist, so kann er ebenfalls einen Antrag auf Festlegung, Änderung oder Streichung des betreffenden Rückstandshöchstgehaltes gemäß Artikel 7 formulieren und bewerten.

(4) Anträge auf Einfuhrtoleranzen werden den gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaaten unterbreitet oder, falls kein Berichterstatter bestimmt worden ist, auf Ersuchen des Antragstellers an die Mitgliedstaaten gerichtet, die die Kommission nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren bestimmt hat. ²Diese Anträge sind im Einklang mit Artikel 7 dieser Verordnung zu stellen.