Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen beziehungsweise die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,
(3)
Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG , kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. ²Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ⁴In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.