freiRecht
Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL II: GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE
    • ABSCHNITT 2: Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde

Art. 10 Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen

(1) Die Behörde bewertet die Anträge und die Bewertungsberichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme insbesondere zu den Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere im Zusammenhang mit der Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes ab. Diese Stellungnahme umfasst

a)
eine Beurteilung der Frage, ob die im Antrag für die routinemäßige Überwachung vorgeschlagene Analysemethode für die beabsichtigten Kontrollzwecke geeignet ist;
b)
die voraussichtliche Bestimmungsgrenze für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination;
c)
eine Bewertung des Risikos, dass die vertretbare Tagesdosis oder die akute Referenzdosis infolge der Änderung des Rückstandshöchstgehalts überschritten wird; die Angabe des Anteils an der Aufnahme des Erzeugnisses, für das der Rückstandshöchstgehalt beantragt wird;
d)
alle sonstigen Angaben, die für die Risikobewertung relevant sind.

(2) Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten. ²Aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss eindeutig hervorgehen, worauf sich die einzelnen Schlussfolgerungen gründen.

(3) Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.