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Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL IV: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG

Art. 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten

(1) 

Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.