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Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL IX: DURCHFÜHRUNG

Art. 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde

Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behörde beantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. ²Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.