Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(1)
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)
Anhang IV wird erstmals binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.