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Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL I: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Art. 3 Definitionen

(1) Für diese Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Definitionen in Artikel 2 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG.

(2) Ferner bezeichnet in dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„gute Agrarpraxis“ (GAP) eine auf nationaler Ebene empfohlene, zugelassene oder registrierte unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter realen Bedingungen auf jeder Stufe der Produktion, der Lagerung, der Beförderung, des Vertriebs und der Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln. Dazu gehört auch die Anwendung der Grundsätze der integrierten Schädlingsbekämpfung in einer bestimmten Klimazone gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Verwendung einer möglichst geringen Menge an Pestiziden und die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten/vorläufigen Rückstandshöchstgehalten auf dem niedrigsten Niveau, das es ermöglicht, die gewünschte Wirkung zu erreichen;
b)
„kritische GAP“ diejenige GAP, die in den Fällen, in denen es mehr als eine GAP für eine Wirkstoff-/Erzeugnis-Kombination gibt, zu den höchst zulässigen Werten für Pestizidrückstände in einer behandelten Kultur führt und die Grundlage für die Festlegung des Rückstandshöchstgehalts darstellt;
c)
„Pestizidrückstände“ Rückstände, auch von derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG verwendeten Wirkstoffen und ihren Stoffwechsel- und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten, die in oder auf den unter Anhang I dieser Verordnung fallenden Erzeugnissen vorhanden sind, darunter auch insbesondere die Rückstände, die von der Verwendung im Pflanzenschutz, in der Veterinärmedizin und als Biozidprodukt herrühren können;
d)
„Rückstandshöchstgehalt“ (RHG) die höchste zulässige Menge eines Pestizidrückstands in oder auf Lebens- oder Futtermitteln, die gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage der guten Agrarpraxis und der geringsten Exposition der Verbraucher, die zum Schutz gefährdeter Verbraucher notwendig ist, festgesetzt wird;
e)
„CXL“ einen von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Rückstandshöchstgehalt;
f)
„Bestimmungsgrenze“ die validierte geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemäßigen Überwachung nach validierten Methoden quantifiziert und erfasst werden kann;
g)
„Einfuhrtoleranz“ einen für eingeführte Erzeugnisse festgelegten Rückstandshöchstgehalt, um den Erfordernissen des internationalen Handels gerecht zu werden, wenn
die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem bestimmten Erzeugnis in der Gemeinschaft aus anderen Gründen als dem Schutz der öffentlichen Gesundheit für das spezifische Erzeugnis und die spezifische Verwendung nicht zugelassen ist oder
ein anderer Wert zweckmäßig ist, weil der geltende gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der öffentlichen Gesundheit für das spezifische Erzeugnis und die spezifische Verwendung festgelegt wurde;
h)
„Eignungsprüfung“ einen vergleichenden Test, bei dem mehrere Laboratorien Analysen an identischen Proben durchführen und der somit eine Bewertung der Qualität der von den einzelnen Laboratorien durchgeführten Analysen ermöglicht;
i)
„akute Referenzdosis“ die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die den in geeigneten Studien gewonnenen Daten zufolge ohne nennenswertes Risiko für den Verbraucher über einen kurzen Zeitraum — normalerweise an einem Tag — unter Berücksichtigung besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen (z. B. Kinder und Ungeborene) aufgenommen werden kann;
j)
„vertretbare Tagesdosis“ die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ein Leben lang täglich ohne nennenswertes Risiko für jeden Verbraucher unter Berücksichtigung besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen (z. B. Kinder und Ungeborene) aufgenommen werden kann.