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Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL II: GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE
    • ABSCHNITT 3: Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten

Art. 14 Entscheidungen über RHG-Anträge

(1) 

Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:

a)
eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;
b)
eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen wird.

(2) Mit Blick auf Absatz 1 wird Folgendes berücksichtigt:

a)
der wissenschaftlich-technische Kenntnisstand;
b)
das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der üblichen Anwendung von Wirkstoffen zu Pflanzenschutzzwecken und ihre bekannten kumulativen oder synergistischen Wirkungen, wenn die Methoden zur Bewertung dieser Wirkungen verfügbar sind;
c)
die Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern mit einer hohen Aufnahme und einer hohen Gefährdung und gegebenenfalls für Tiere;
d)
die Ergebnisse von Bewertungen und Entscheidungen, die Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln zu ändern;
e)
ein CXL oder eine gute Agrarpraxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt;
f)
andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(3) Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt. ²Die Kommission macht alle erhaltenen zusätzlichen Informationen den Mitgliedstaaten und der Behörde zugänglich.