freiRecht
Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) 2005/396

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

  • KAPITEL V: AMTLICHE KONTROLLEN, BERICHTERSTATTUNG UND SANKTIONEN
    • ABSCHNITT 2: Kontrollprogramm der Gemeinschaft

Art. 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft

(1) Die Kommission legt ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontrollprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Rückstandshöchstgehalte Rechnung trägt, damit die Verbraucherexposition und die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden können.

(2) 

Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. ²Der Entwurf des Kontrollprogramms wird dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres vorgelegt.