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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

ANHANG III

ANHANG III

BEWEIDEN VON GRASLAND

Beim Beweiden von Gras- und Ackerland muss die Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch physikalische, biologische oder chemische Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

Gegebenenfalls muss eine angemessene Wartezeit eingehalten werden, bevor Vieh zum Weiden auf Gras, Ackerkulturen und Rückständen von Ackerkulturen zugelassen wird, sowie bei turnusmäßigem Beweiden, um eine biologische Kreuzkontamination durch Gülle, insofern ein derartiges Problem gegeben sein könnte, möglichst gering zu halten, und um sicherzustellen, dass die Wartezeiten nach der Anwendung von Agrarchemikalien eingehalten werden.

VORSCHRIFTEN FÜR STALL- UND FÜTTERUNGSEINRICHTUNGEN

Die Tierproduktionseinheit muss so gestaltet sein, dass sie bedarfsgerecht gereinigt werden kann. Die Tierproduktionseinheit und die Fütterungseinrichtungen sind gründlich und regelmäßig zu reinigen, um die Entstehung von Gefährdungen zu verhindern. Chemikalien für Reinigungs- und sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und getrennt von Futtermitteln und außerhalb von Fütterungsbereichen gelagert werden.

Es muss ein Schädlingsbekämpfungssystem eingerichtet werden, um das Eindringen von Schädlingen in die Tierproduktionseinheit zu kontrollieren, um die Möglichkeit einer Kontamination von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Einstreumaterial oder Aufenthaltsbereichen von Tieren möglichst gering zu halten.

Gebäude und Fütterungseinrichtungen müssen sauber gehalten werden. Es müssen Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Quellen einer Kontamination von Futtermitteln eingerichtet werden.

Futtermittel und Einstreumaterial in der Tierproduktionseinheit müssen häufig gewechselt werden und dürfen nicht verschimmeln.

FÜTTERUNG

1.   Lagerung

Futtermittel müssen getrennt von Chemikalien und anderen in der Tierernährung verbotenen Erzeugnissen gelagert werden. Lagerbereiche und Behälter müssen sauber und trocken gehalten werden; soweit notwendig, ist eine angemessene Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Lagerbereiche und Behälter müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

Saatgut muss in angemessener Weise gelagert werden und darf dabei für Tiere nicht zugänglich sein.

Fütterungsarzneimittel und Futtermittel ohne Arzneimittel, die für unterschiedliche Tierkategorien oder -arten bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass das Risiko der Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verringert wird.

2.   Verteilung

Mit Hilfe des Futtermittelverteilungssystems im landwirtschaftlichen Betrieb muss sichergestellt werden, dass das vorgesehene Futtermittel an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangt. Während der Verteilung des Futtermittels und der Verfütterung muss gewährleistet sein, dass keine Kontamination aus kontaminierten Lagerbereichen und -ausrüstungen erfolgt. Futtermittel ohne Arzneimittel müssen getrennt von Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln gehandhabt werden, um eine Kontamination zu verhindern.

Im Betrieb verwendete Fahrzeuge für den Transport von Futtermitteln und Fütterungseinrichtungen müssen regelmäßig gereinigt werden, insbesondere dann, wenn mit ihnen Fütterungsarzneimittel geliefert und verteilt werden.

FUTTERMITTEL UND WASSER

Tränkwasser und in der Aquakultur verwendetes Wasser muss so beschaffen sein, dass es für die betreffenden Tiere geeignet ist. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich einer Kontamination von Tieren oder tierischen Erzeugnissen durch das Wasser sind Maßnahmen zur Bewertung und Minimierung der Risiken zu treffen.

Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Kontamination des Futtermittels und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme müssen, sofern möglich, regelmäßig gereinigt und instandgehalten werden.

PERSONAL

Die für die Fütterung und Betreuung von Tieren verantwortlichen Personen müssen über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen verfügen.