Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten.²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 8 Februar 2007 mit und teilen ihr diese betreffende spätere Änderungen unverzüglich mit.
Verordnung (EG) 2005/183
Erwägungen
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KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN