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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

  • KAPITEL III: LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Art. 20 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

(1) 

Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.

Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.

(2) Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.

(3) Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.