Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
(1) Futtermittelunternehmer
(2) Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.
(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. ²Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.