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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

  • KAPITEL III: LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Art. 22 Gemeinschaftliche Leitlinien

(1) Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss an. ²Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

(2) Werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet, so stellt die Kommission sicher, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

a)
von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors und anderen Interessengruppen, wie z. B. Verbrauchervereinigungen;
b)
in Zusammenarbeit mit Interessengruppen, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden.

(3) Gemeinschaftliche Leitlinien werden ausgearbeitet und verbreitet unter Berücksichtigung

a)
der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentariusund
b)
der Anforderungen in Anhang I, sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen.

(4) Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)
gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgearbeitet wurden,
b)
in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sindund
c)
für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(5) Die Kommission fordert den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Rechtspersönlichkeiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. ²Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(6) 

Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.