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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

ANHANG I

ANHANG I

TEIL A

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion

I.   Hygienevorschriften

1.
Die für die Futtermittelprimärproduktion verantwortlichen Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass Arbeitsvorgänge so organisiert und durchgeführt werden, dass Gefahren verhütet, beseitigt oder minimiert werden, die geeignet sind, die Futtermittelsicherheit zu beeinträchtigen.
2.
Die Futtermittelunternehmer stellen so weit wie möglich sicher, dass unter ihrer Verantwortung hergestellte, zubereitete, gereinigte, verpackte, gelagerte und beförderte Primärerzeugnisse gegen Kontamination und Verunreinigung geschützt sind.
3.
Die Futtermittelunternehmer erfüllen die in den Nummern 1 und 2 genannten Verpflichtungen, indem sie die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beherrschung von Gefahren einhalten, einschließlichi) der Maßnahmen zur Eindämmung der gefährlichen Kontamination etwa durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide, Tierarzneimittel sowie Behandlung und Beseitigung von Abfallsowie
ii) die Maßnahmen betreffend die Pflanzengesundheit, Tiergesundheit und die Umwelt, die sich auf die Futtermittelsicherheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
4.
Die Futtermittelunternehmer ergreifen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, insbesondere, uma) Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge, mit deren Hilfe Futtermittel hergestellt, behandelt, sortiert, verpackt, gelagert und befördert werden, sauber zu halten und erforderlichenfalls nach der Reinigung ordnungsgemäß zu desinfizieren;b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für Futtermittel sowie deren Reinheit sicherzustellen;
c) erforderlichenfalls zur Vermeidung gefährlicher Kontaminationen sauberes Wasser zu verwenden;
d) gefährliche Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern;
e) Abfall und gefährliche Stoffe zwecks Verhütung einer gefährlichen Kontamination getrennt und sicher zu lagern und zu handhaben;
f) sicherzustellen, dass Futtermittel nicht durch Verpackungsmaterial gefährlich kontaminiert werden;
g) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind, zu berücksichtigen.

II.   Buchführung

1.
Die Futtermittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Futtermittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen insbesondere Buch führen über:a) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;b) die Verwendung genetisch veränderter Saaten;
c) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Sicherheit von Primärerzeugnissen beeinträchtigen können;
d) die Ergebnisse jeglicher Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger für Diagnosezwecke entnommener Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind;
e) die Herkunft und Menge aller Eingänge sowie Bestimmung und Menge aller Ausgänge von Futtermitteln.
3.
Andere Personen, wie Tierärzte, Agronomen und Agrartechniker, können die Futtermittelunternehmer durch Buchführung über ihre Arbeit in den landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen.

TEIL B

Empfehlungen für Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis

1.
Werden einzelstaatliche und gemeinschaftliche Leitlinien im Sinne des Kapitels III dieser Verordnung erstellt, so enthalten diese Anleitungen für die gute Verfahrenspraxis zur Gefahreneindämmung in der Primärproduktion von Futtermitteln.
2.
Die Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis enthalten angemessene Informationen über Gefahren bei der Futtermittelprimärproduktion und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren, einschließlich die in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen, wie zum Beispiela) die Eindämmung von Kontaminationen etwa durch Mykotoxine, Schwermetalle, radioaktives Material;b) die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;
c) die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;
d) die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;
e) die Zubereitung, Lagerung und Rückverfolgbarkeit von Futtermittelausgangserzeugnissen;
f) die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;
g) die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf Tiere übertragbaren Infektionskrankheiten durch Futtermittel und die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde;
h) die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Futtermittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;
i) Einzelheiten zur Buchführung.