Art. 23 Einfuhren
(1) Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
- a)
- Das versendende Drittland ist in einer gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
- b)
- der versendende Betrieb ist in einer vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten und ständig aktualisierten Liste der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
- c)
- das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b) genannten Liste aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt,und
- d)
- das Futtermittel entsprichti) den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermitteloder
ii) den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungen
oder
iii) sofern ein spezielles Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.
(2) Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.