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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

  • KAPITEL II: VERPFLICHTUNGEN

Art. 10 Zulassung von Futtermittelbetrieben

Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern

1.
solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:a) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen;b) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden;
c)   Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, und die in Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung genannt sind;
2.
eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist;oder

3.
eine Zulassung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung vorgeschrieben ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.