Art. 16 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs
Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.
Verordnung (EG) 2005/183
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KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN