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Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) 2005/183

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

  • KAPITEL II: VERPFLICHTUNGEN

Art. 15 Entzug der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn
a)
der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;
b)
es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;
c)
sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und der Futtermittelunternehmer noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.