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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt II: Fahrerlaubnis

§ 9 Streckenzeugnis

Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
1.
von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,
2.
einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.
²Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.