§ 9 Streckenzeugnis
Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach
§ 8 Abs. 1 oder
Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (
Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
- 1.
- von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.
²Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.