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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt III: Verfahren

§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung

Gegen Vorlage eines
1.
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,
2.
Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt.
²Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.