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BinSchPatentV

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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt II: Fahrerlaubnis

§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.