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BinSchPatentV

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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt III: Verfahren

§ 14 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. ²§ 6 bleibt unberührt.