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BinSchPatentV

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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt III: Verfahren

§ 22 Ersatzausfertigung

Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. ²Der Verlust ist glaubhaft zu machen. ³Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.