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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt III: Verfahren

§ 20 Erteilung einer Erlaubnis

(1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach § 18 Abs. 1 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. ²Soweit erforderlich, wird ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.

(2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach § 10 Abs. 3 werden eingetragen.

(3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen, wenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid ergibt.