freiRecht
BinSchPatentV

BinSchPatentV

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt II: Fahrerlaubnis

§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent

(1) (weggefallen)

(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. ²Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den "Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). ³Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.