Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. ²Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. ²Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Der Vorsitzende leitet die Prüfung. ⁴Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält mindestens: