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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt III: Verfahren

§ 15 Prüfungsausschuß

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. ²Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.

(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. ²Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält mindestens:

1.
Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,
2.
Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,
3.
Namen der Bewerber,
4.
Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,
5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,
6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,
7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,
8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,
9.
Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
10.
Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.