§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- 1.
- a)
- der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,
- b)
- der Klasse E das 18. Lebensjahr
vollendet haben;
- 2.
- körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;
- 3.
- zuverlässig sein;
- 3a.
- der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;
- 4.
- die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
- 1.
- gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder
- 3.
- als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.
(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. ²Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. ³Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. ⁴Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.