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BinSchPatentV

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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

  • Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
2.
Fahrzeuge:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
3.
Binnenschiffe:
Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
4.
Seeschiffe:
Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
5.
schwimmende Geräte:
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
6.
Fähren:
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
7.
Sportfahrzeuge:
für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
8.
Fahrgastschiffe:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
8a.
Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;
9.
Schleppboote:
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
10.
Schubboote:
eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
11.
Dienstfahrzeuge:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
12.
Feuerlöschboote:
Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
13.
Länge:
die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
14.
Decksmannschaft:
die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
15.
Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:
eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
16.
Fahrzeit:
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.