§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
- 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
- 3.
- Binnenschiffe:
Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
- 4.
- Seeschiffe:
Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
- 5.
- schwimmende Geräte:
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 6.
- Fähren:
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
- 7.
- Sportfahrzeuge:
für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
- 8.
- Fahrgastschiffe:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
- 8a.
- Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;
- 9.
- Schleppboote:
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
- 10.
- Schubboote:
eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
- 11.
- Dienstfahrzeuge:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
- 12.
- Feuerlöschboote:
Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
- 13.
- Länge:
die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
- 14.
- Decksmannschaft:
die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
- 15.
- Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:
eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
- 16.
- Fahrzeit:
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.