BinSchPatentV
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
- Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften
Vorschriften, die das Führen von - 1.
- Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
- 2.
- Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
- 3.
- Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
- 4.
- Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberührt.