Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 5: Kostenregelung
§ 24
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. ²Ausgenommen sind: - 1.
- die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
- 2.
- die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
- 3.
- die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 1: Erlaubnis
- Abschnitt 2: Ausbildung in der Altenpflege
- Abschnitt 3: Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 5: Kostenregelung
- Abschnitt 6: Zuständigkeiten
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften